Impressum

Unternehmenssitz (Nur mit Termin)

HAW Service Inhaber Christopher Lanfermann

(Einzelunternehmer)

Hermann-Löns-Str. 25 

44623 Herne

 

 

Registriert bei der Handwerkskammer Dortmund

Mitgliedsnummer 71250814

 

Unsere Betriebshaftpflicht läuft über die 

Westfälische Provinzial Versicherung AG

Versicherungsnummer 903013400

 

Registriert bei dem Finanzamt Herne

Steuernummer  325/5105/6290

 

EU-Plattform für Streitbeilegung https://www.ec.europa.eu/consumers/odr

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

a) Die nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmers (... gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Vermietung von Geräten, sowie den Verkauf und die Lieferung von Waren und für Dienst- und Werkleistungen. Die besonderen Regelungen dieser Bedingungen für bestimmte Vertragstypen finden bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen Anwendung.

 

b) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden.

 

c) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

d) Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

a) Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber die Auftragsbestätigung unterzeichnet. Lediglich schriftliche Angebote des Auftragnehmers sind bindend, telefonische oder Angebote per email sind nicht bindend.

 

b) Abbildungen, Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gehören bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

a) Der zu zahlende Betrag ist innerhalb von netto 7 Tagen nach Auftrags- oder Rechnungsabschluss zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers oder durch Barzahlung zu erfüllen.

 

b) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Leistungsumfang des Auftragnehmers

a) Der Umfang der vom Auftragnehmer im einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen.

 

b) Ist eine Lasershow Teil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stellt der Letztere einen Laserschutzbeauftragten, der in ausschließlich beratender Funktion den Auf- und Abbau und den Betrieb der Laseranlage überwacht.

 

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen, sowie Bereitstellungen in dem erforderlichen Umfang bzw. der benötigten Qualität und zu den vereinbarten Terminen und stellt dem Auftragnehmer die benötigten Arbeitsbedingungen zur Verfügung.

 

b) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer, so ist dieser dafür nicht verantwortlich.

 

c) Wird ein Gegenstand beim Auftraggeber gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Auftragnehmers in Kenntnis zu setzen.

 

§ 6 Haftung

a) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Halbarkeitsgarantie erfasst ist.

 

b) Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

 

c) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

§ 8 Besondere Regelungen für Mietverträge

a) Geltungsbereich

Bei dem Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über die entgeltliche Überlassung einer Sache, insbesondere über Schaum- oder Schneemaschinen, Wasseranlagen, Geräte für Pyro-, Multimedia-, Licht- und Tontechnik und andere Geräte zur Eventgestaltung, sind die folgenden Vorschriften ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen gültig.

 

b) Mietdauer

aa) Das Mietverhältnis beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten Zeitpunkten.

 

bb) Bei der Vermietung von Gegenständen wird dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor der Abholung bzw. Entgegennahme zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Kommt er dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel sodann nicht mehr rügen.

cc) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bei der Übergabe unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen und berechtigt stattdessen dem Auftraggeber einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

 

c) Pflichten des Auftraggebers

aa) Bei der Vermietung eines Gegenstandes ist der Auftraggeber verpflichtet den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen. Die Laser- und Bedienungsanlage muss unzugänglich für unbefugte Personen aufgestellt und geschützt werden. Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Autraggeber dem Auftragnehmer die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.

 

bb) Der Auftraggeber hat alle für die Nutzung des Vertragsgegenstandes maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Ein Laser muss nach den gültigen Richtlinien, Mindestabständen und gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und betrieben werden. Hierbei sind die DIN 60825 sowie die DIN 56912 zu beachten. Der Laser muss auf eine Mindesthöhe von 2,70 m montiert werden. Der MZB-Wert im Publikum darf nicht überschritten werden. Eine Lasershow muss bei der Durchführung von einem zuständigen Laserschutzbeauftragten überwacht werden. Beim Betrieb einer Laseranlage ohne TÜV-Prüfung werden die Beam- oder Grafikshows nur Überkopf durchgeführt. Sollten Beams im Publikumsbereich durchgeführt werden, so geschieht dies unter Einhaltung der maximalen MZB Werte. Die Laser des Auftraggebers sind nicht wasser- und feuchtigkeitsgschützt. Der Auftraggeber hat dies zu beachten und bei der Nutzung einen geeigneten Wetterschutz sicher zu stellen.

 

cc) Der Auftraggeber hat eine Lasershow ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden anzumelden. Durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien, kann festgelegt werden, dass der Auftragnehmer diese Anmeldung für den Auftraggeber durchführt.

 

dd) Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass eine TÜV-Prüfung von der zuständigen Behörde verlangt werden kann. In Sonderfällen kann der Auftragnehmer bei baulichen Begebenheiten, wie niedriger Bauweise, Scans im Publikum oder sonstigen Begebenheiten eine TÜV-Prüfung verlangen. Für den Fall, dass eine TÜV-Prüfung notwendig ist, hat der Auftraggeber die Kosten hierfür zu tragen.

 

ee) Während des Auf- und Abbaus und des Betriebs der Laseranlage hat ein Laserschutzbeauftragter anwesend zu sein.

 

d) Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden am vermieteten Gegenstand, insbesondere wenn diese durch Personal des Veranstalters oder Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn Schäden an der Mietsache durch unsachgemäßer Benutzung oder Aufstellung des Auftraggebers eintreten.

 

e) Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgegenstandes

Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, das Gerät zu besichtigen oder nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

 

f) Rückgabe der Mietsache

aa) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort in demselben Zustand, wie er ihn übernommen hat, mit Ausnahme der normalen Abnutzung durch den Gebrauch zu übergeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.

 

bb) Ist dem Auftraggeber die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Auftraggeber zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.

 

§ 9 Besondere Regelungen für Kaufverträge

a) Geltungsbereich

Schließen der Auftraggeber und der Auftragnehmer einen Kaufvertrag, das heißt einen Vertrag über die entgeltliche dauerhafte Überlassung einer Sache, insbesondere von Wasserleinwänden, Effektgeräten, Schaumluid oder Nebelfluid ab, gelten die nachfolgenden Vorschriften ergänzend zu den Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für die einzelnen Verträge.

 

b) Gefahrübergang/Versand

aa) Verladung und Versand erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer nimmt Transport- und sonstige Verpackungen nicht zurück. Der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

bb) Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Auftraggebers verzögert, so lagert der Auftragnehmer die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

c) Liefer- und Leistungszeit

aa) Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von dem Auftragnehmer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Liefertermine stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Lieferanten des Auftragnehmers, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

 

bb) Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.

 

cc) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen. Die Haftung richtet sich unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden an Leben, Körper und Gesundheit vorliegt.

 

dd) Ebenso haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, beschränkt auf eine von diesem zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages, wobei ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, insbesondere wenn eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalspflicht verletzt ist.

 

ee) Ansonsten kann der Auftraggeber im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges höchstens eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes geltend machen.

 

ff) Eine weitergehende Haftung für einen von dem Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weitergehenden Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines vom Augtragnehmers zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

 

d) Eigentumsvorbehalt

aa) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

 

bb) Verhält sich der Auftraggeber vertragswidrig, insbesondere wenn er seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Auftragnehmers nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös auf Verbindlichkeiten des Auftraggebers- abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

 

e) Haftung für Mängel

aa) Soweit ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer gegenüber innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorangegangenen Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

 

bb) Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

cc) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels bei Verkauf einer Sache kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

 

§ 12 Zusätzliche Regelungen für Dienstleistungen

a) Geltungsbereich

aa) Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers. Hierzu zählen insbesondere Dienstleistungen, die im Rahmen einer Eventgestaltung anfallen. Erbrachte Dienstleistungen werden auf Aufwands- und Materialbasis unter Zugrundelegung der im Angebot ausgewiesenen Preise, vergütet.

 

bb) Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Tätigkeiten durch qualifizierte Mitarbeiter zu erbringen. Die von dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter unterliegen keinem Weisungsrecht des Auftraggebers, dieses wird vielmehr ausschließlich von dem Auftragnehmer ausgeübt. 

 

b) Vertragsdauer

aa) Die Vertragdauer ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen.

 

bb) Eine Kündigung während der Vertragsdauer eines befristeten Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich.

 

c) Pflichten des Auftragnehmers

Wird ein Laserschutzbeauftragter dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, hat dieser nur beratende Funktion. Für die Ausführung von dessen Vorschlägen hat der Auftraggeber zu sorgen und haftet allein für die Nichtumsetzung und daraus resultierende Schäden.

 

§ 13 Geheimhaltung

a) Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

 

b) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

 

§ 14 Sonstiges

a) Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen.

 

b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

c) Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.